Familienmitgliedschaft
Eine Familienmitgliedschaft kann von Familien beantragt werden, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. Als Familie im Sinne dieser Beitragsordnung gelten:
Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner,
Lebensgemeinschaften mit gemeinsamem Hauptwohnsitz,
deren Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
deren Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie sich in Schul- oder Berufsausbildung, Studium oder im Freiwilligendienst (FSJ/BFD) befinden und keinen eigenen Hausstand haben.
Die Familienmitgliedschaft umfasst alle in der Familienmeldung aufgeführten Personen. Änderungen (z. B. Wegzug, Volljährigkeit, Ende der Ausbildung eines Kindes) sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
Jedes Familienmitglied ist ordentliches Mitglied im Sinne der Vereinssatzung mit allen Rechten und Pflichten. Jede volljährige Person erhält ihr eigenes Stimmrecht, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
Der Familienbeitrag wird jährlich erhoben und gilt unabhängig von der Anzahl der gemeldeten Familienmitglieder. Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Die Umstellung von einer Einzel- auf eine Familienmitgliedschaft sowie umgekehrt ist nur zum Beginn eines Kalenderjahres möglich und muss schriftlich beantragt werden.
Endet bei einem Mitglied die Zugehörigkeit zur Familie (z. B. Auszug oder eigenes Einkommen), wird dieses Mitglied automatisch als Einzelmitglied weitergeführt, sofern es nicht schriftlich austritt.